Präambel
Der „Verband für
Integrative Verhaltenstherapie“ versteht sich als
Nachfolgeorganisation der „Sektion Verhaltenstherapie der
Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Medizinische
Psychologie“ (GPPMP).
Die Gesellschaft für
Psychotherapie, Psychosomatik und Medizinische Psychologie beschloss
auf der erweiterten Vorstandssitzung vom 18.03.1996 eine
Satzungsänderung. Danach ist keine Einzel- sondern ausschließlich
eine Verbandsmitgliedschaft im Dachverband der GPPMP möglich. Die
bisherigen Sektionen und Arbeitsgruppen der GPPMP wurden
aufgefordert, eigenständige Vereine bzw. satzungsgebundene
Arbeitsgruppen zu bilden. Daraufhin wurde beschlossen, einen
eingetragenen Verein mit dem Namen „Verband für Integrative
Verhaltenstherapie“ zu gründen.
§ 1 Name, Sitz
und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verband für Integrative
Verhaltenstherapie“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt sodann den Zusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Lübben.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1996.
§ 2 Zweck des
Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(1) Der Verein vertritt die Belange und Interessen seiner
Mitglieder.
(2) Der Verein setzt sich für die Anwendung von
Verhaltenstherapie in der Krankenbehandlung, aber auch
in der Prävention und Rehabilitation ein.
(3) Der Verein fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung in
Verhaltenstherapie.
(4) Der Verein unterstützt Maßnahmen zur Qualitätssicherung in
der Verhaltenstherapie.
(5) Der Verein bietet seine Mitarbeit bei der
praktischen Umsetzung rechtswirksamer Regelungen auf dem Gebiet der
Verhaltenstherapie auf Landes- und Bundesebene an.
(6) Der Verein fördert die wissenschaftliche Entwicklung der
Verhaltenstherapie.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Grundsätzlich erfolgt die Tätigkeit der Organe des Vereins
ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Der Vorstand kann jedoch für seine Tätigkeit eine
angemessene Vergütung sowie die Erstattung tatsächlicher
Aufwendungen erhalten. Näheres ist durch einen Vorstandsbeschluss zu
regeln. Entgeltliche Leistungen, die Mitglieder des Vereins als
Dritte gegenüber dem Verein erbringen, sind zulässig, sofern sie
angemessen sind.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied können alle natürlichen oder
juristischen Personen werden, die sich den satzungsgemäßen Zielen
des Vereins verpflichten.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist
eine schriftliche Beitrittserklärung, gerichtet an den Vorstand.
(3) Die ordentliche Einzelmitgliedschaft
bezieht sich auf den Nachweis einer verhaltenstherapeutischen Aus-,
Weiter- oder Fortbildung in Verhaltenstherapie nach den Richtlinien
des Verbandes. Die Verbandsrichtlinien werden über die
Mitgliederversammlung mit den jeweils geltenden rechtlichen
Voraussetzungen abgestimmt.
Die ordentliche Mitgliedschaft juristischer Personen bezieht sich auf die
Vertretung und Akzeptanz der Verhaltenstherapie nach den Richtlinien
des Verbandes.
(4) Außerordentliches Mitglied kann werden, wer
sich in der Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach den Richtlinien des
Verbandes befindet.
(5) Ehrenmitglieder
können durch den Vorstand aus den Reihen der Mitglieder ernannt
werden. Die Mitgliederversammlung muss dem Vorschlag des Vorstandes
mit 2/3-Mehrheit zustimmen.
(6) Sofortige Mitglieder können alle bisherigen
Mitglieder der Sektion VT der GPPMP werden, wenn sie ihre
Mitgliedschaft für den Verband bestätigen. Anträge auf
Neumitgliedschaft werden ab 30.06.1996 entgegengenommen.
(7) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung,
gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig
c) durch Ausschluss aus dem Verein
(8) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen
die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss das Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme erhalten. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
mitzuteilen.
§ 4 Organe
Die
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Landesgruppen
4. die Arbeitsgruppen.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich
mindestens einmal einzuberufen. Hierfür beschließt die
Mitgliederversammlung ihre Termine selbst.
(2) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung
schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen
ein.
Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich die
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das
kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlüsse über den Ausschluss eines
Mitgliedes
e) Die Wahl zweier Kassenprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.
(5) Die Mitgliederversammlung trifft ihre
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
sofern diese Satzung es nicht anders bestimmt.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 3.
Vorsitzenden, dem/der 4. Vorsitzenden, dem/der 5. Vorsitzenden. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er
bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist
unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neues
Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen.
(3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftsverpflichtet.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Er kann zu diesem Zweck einen Geschäftsführer
bestellen.
(5) Sitzungen des Vorstandes finden mindestens
viermal jährlich statt. Hierzu beschließt der Vorstand seine Termine
selbst.
(6) Sitzungen des Vorstandes werden
unverzüglich einberufen, wenn dies von mindestens einem
Vorstandsmitglied verlangt wird oder wenn die laufenden Geschäfte
des Vereins dies erfordern.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 7
Landesgruppen und Arbeitsgruppen
(1) Der VIVT bildet Landesgruppen, um die
Belange des Verbandes auf Landesebene zu vertreten. Die Sprecher der
Landesgruppen werden durch den Vorstand benannt.
(2)
Der VIVT
bildet Arbeitsgruppen. Sie werden zur Erfüllung flexibler
Anforderungsstrukturen vom Vorstand eingesetzt.
(3) Landessprecher und Arbeitsgruppenleiter
gehören zum erweiterten Vorstand des VIVT.
§ 8
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen werden durch die
Mitgliederversammlung beschlossen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss dies als gesonderter Tagesordnungspunkt
ausgewiesen sowie die zur Änderung anstehenden Textstellen mit den
entsprechenden Beschlussvorlagen angegeben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt
Satzungsänderungen mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§
9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung stellt eine
Beitragsordnung auf und beschließt die Höhe der Jahresbeiträge.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge
befreit.
§ 10 Beurkundung
von Beschlüssen
Die
in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind im Protokoll schriftlich niederzulegen und vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu
unterzeichnen. Jedes Mitglied kann eine Kopie des Protokolls
erhalten.
§ 11 Auflösung
des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erfolgen. Dies ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung als
gesonderter Tagesordnungspunkt einschließlich einer Begründung der
Beschlussvorlage anzugeben.
(2) Als Liquidator wird der zuletzt amtierende Vorstand des
Vereins eingesetzt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband,
Landesverband Brandenburg e.V. oder eine andere steuerbegünstigende
Körperschaft zwecks Verwendung zur Hilfe für psychisch Kranke sofern
eine Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften
vorliegt. |